2 Jahre verfassungswidrige Grundsteuer – Was hat sich seither getan?

Bereits im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Berechnung der Grundsteuer “aufgrund eines klaren Verstoßes gegen den Gleichheitssatz” für verfassungswidrig erklärt. Wir fassen zusammen, was seitdem passiert ist.

Hintergrund

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum von Grundstücken und Gebäuden, die anders als die Grunderwerbsteuer nicht einmalig, sondern regelmäßig gezahlt werden muss. Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter sind davon zumindest mittelbar betroffen, da viele Vermieter die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Der Gewinn aus der Grundsteuer ist für die Gemeinden ihre größte Einnahmequelle und demnach ausschlaggebend für die Planung der kommunalen Haushalte.

Berechnung

Die Grundsteuer wird bisher in einem dreistufigen Modell berechnet. Im ersten Schritt bewerten die Finanzämter das entsprechende Grundstück mit einem Einheitswert, der ursprünglich auch für andere Steuern als Berechnungsmaßstab dienen sollte. Dieser wird im zweiten Schritt mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert und in einem Steuermessbetrag festgestellt. Im letzten Schritt setzen die Gemeinden ihren jeweiligen Hebesatz an und berechnen den Steuerbescheid.

Aufgrund dieser Berechnungsgrundlage sah sich das Bundesverfassungsgericht mit zahlreichen Verfassungsbeschwerden konfrontiert, die sich in erster Linie gegen die erste Stufe, den Einheitswert, richteten. Dieser war in Westdeutschland nach 1964 nicht mehr angepasst worden, im Osten zuletzt im Jahr 1935. Die Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da die alte Bemessungsgrundlage neuen Standards nicht mehr gerecht werden konnte. Auch veränderte Verhältnisse in der Verkehrsanbindung und in der Wertentwicklung von Wohnanlagen könnten durch das alte Verfahren nicht berücksichtigt werden. Beispielsweise ist eine Zentralheizung nach alter Berechnungsgrundlage wertsteigernd gewesen, eine solche gehört heute jedoch zum Standardinventar. Gefordert wird nun vom Senatsvorsitzenden Ferdinand Kirchhof eine “zeit- und realitätsgerechte Bewertung des Verkehrswerts einer Immobilie.”

Ambitionen

Die Frist für die Bekanntgabe von neuen Bemessungsgrundlagen wurde ambitionierterweise auf Ende 2019 gesetzt, allerdings haben die Richter eine Übergangsphase von fünf Jahren angeordnet. Solange darf noch der alte Einheitswert zur Berechnung herangezogen werden. Die lange Frist bis zum 31. Dezember 2024 ist auf den erwarteten hohen Verwaltungsaufwand zurückzuführen, da insgesamt ca. 35 Millionen Grundstücke mitsamt möglicher Bebauung betroffen sind.

Fraglich ist nun, welches Modell zukünftig für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen wird. Das sog. Kostenwertmodell, bei welchem der Einheitswert anhand der tatsächlich angefallenen Baukosten des Grundstücks bzw. des Gebäudes berechnet wird, wurde bereits 2016 vom Bundesrat beschlossen, fand jedoch keine Mehrheit im Bundestag und konnte sich mithin nicht durchsetzen…

Ein im November 2018 von Bundesfinanzminister Olaf Scholz neu präsentiertes “wertabhängiges Modell”, bei welchem der reine Grundstückswert nach Marktpreisen für die Berechnung ausschlaggebend ist, fand 2019 in Bundestag und Bundesrat seine Mehrheit und trat Ende 2019 in Kraft, sodass die Grundsteuerreform auf Bundesebene bereits abgeschlossen ist. Bestandteil der Reform ist auch eine Änderung des Grundgesetzes, welche die Bundesländer dazu ermächtigt, eine vom Bundesgesetz abweichende, landeseigene Regelung zu treffen.

Baden-Württemberg als Vorreiter hat als erstes Gebrauch von der Öffnungsklausel gemacht und sich für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden. Grundlage für die Berechnung sind hierbei die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Durch dieses Modell sollen Eigentümer von Wohngebäuden weniger belastet werden.

Hamburg hat sich für ein ähnliches Modell entschieden. Hier sollen, unabhängig von der Nutzung, die Grundstücksfläche mit 0,02 EUR und die Gebäudefläche mit 0,40 EUR pro Quadratmeter besteuert werden. Wohnanlagen sollen steuerlich begünstigt werden. Durch die sog. Grundsteuer C sollen Bodenspekulationen verhindert werden, indem für baureife Grundstücke ein höherer Hebesatz anfällt.

Bayern hingegen möchte die Grundsteuer ausschließlich nach der Fläche der Grundstücke und Gebäude berechnen, Berlin indessen möchte das Bundesmodell umsetzen.

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Bild von Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay

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