#Abmahngate – Bald klare Kennzeichnungsregeln für Influencer?

Influencer sind verunsichert und stehen bei der Veröffentlichung von Beiträgen oftmals vor der Frage: Muss das nun als Werbung gekennzeichnet werden?

So werden Beiträge von Bloggern und Influencern aus Angst vor einer Abmahnung oft als Werbung gekennzeichnet, auch wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Für Verbraucher ist deshalb oft nicht mehr eindeutig erkennbar, ob es sich tatsächlich um Werbung handelt. Nun möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für Klarheit sorgen und eine gesetzliche Regelung finden.

Wie ist die Rechtslage aktuell?

Influencer können wettbewerbsrechtlich belangt werden, wenn ihre Handlungen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Dort heißt es, dass „kommerzielle Zwecke einer geschäftlichen Handlung“ gekennzeichnet werden müssen. Wo jedoch die Grenze zu ziehen ist, ist selbst zwischen den Gerichten umstritten.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied, dass die Influencerin Pamela Reif Beiträge auch als Werbung kennzeichnen muss, wenn sie dafür nicht bezahlt wird. Denn sie fördere damit gerade auch ihre geschäftlichen Aktivitäten. Durch häufiges Veröffentlichen gerade auch privater oder privat anmutender Bilder und Texte erhalte sich ein Influencer die Gunst seiner Zielgruppe.

Das LG München urteilte hingegen, dass Cathy Hummels unbezahlte Tags nicht als Werbung kennzeichnen muss. Zwar habe die Beklagte gewerblich gehandelt, weil sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen gefördert habe, daraus folge aber nicht, dass die Posts der Beklagten getarnte Werbung darstellten. Auch müsse Nutzern, bei einer halben Millionen Abonnenten, klar sein, dass sie mit ihrem Kanal kommerzielle Interessen verfolgt.

Worauf können sich Influencer einstellen?

Die Idee des BMJV: Wer keine Gegenleistung, also insbesondere kein Geld, für einen Post bekommt und die Äußerung hauptsächlich der Informations- und Meinungsbildung dient, soll das nicht mehr als Werbung kennzeichnen müssen. Die Absicht mit dem Beitrag auch sein eigenes Profil zu fördern, soll nicht automatisch dazu führen, dass der Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden muss.

Dies soll auch gesetzlich verankert werden. Einen Vorschlag hat das BMJV bereits:

„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Die Klarstellung soll einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen im Internet durch Blogger und Influencer schaffen. Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, schlägt das BMJV vor, durch eine Bestätigung von dem Unternehmen herauszufinden, ob für die Äußerung Geld bezahlt wurde.

Das BMJV hat Interessierte zur Mitwirkung an der geplanten Rechtsänderung aufgerufen. Bis zum 13. März 2020 können Stellungnahmen zu dem Regelungsvorschlag an IIIB5@bmjv.bund.de übersandt werden. Eine zusätzliche Mitteilung, ob die Verfasser mit der Veröffentlichung der Stellungnahme einverstanden sind, wird erbeten.

Den Regelungsentwurf kannst du hier abrufen.

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