Arbeitsrecht: Urlaub im Risikogebiet

Die Kanaren wurden nach Mallorca jetzt auch als Corona-Risikogebiet eingestuft. Damit gilt jetzt für ganz Spanien eine Reisewarnung. Doch welche Folgen drohen mir als Arbeitnehmer, wenn ich trotzdem nicht auf meinen lang ersehnten Spanien Urlaub verzichten möchte?

Darf mich mein Arbeitgeber überhaupt nach meinem Reiseziel fragen?

Zwar hat Ihr Arbeitgeber generell kein Auskunftsrecht über Ihre Urlaubspläne.

In der aktuellen Situation gestaltet sich die Sachlage aber etwas anders: Im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber dem gesamten Unternehmen darf der Arbeitgeber fragen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbringen. Arbeitnehmer sind auch verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt zu jemandem hatten, der unter Infektionsverdacht steht oder infiziert ist.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die geplante Reise in ein Risikogebiet allerdings nicht verbieten.

Schuldet mir mein Arbeitgeber Lohnfortzahlung während der häuslichen Quarantäne?

Wenn man aus einem Risikogebiet zurückkehrt und sich keinem Test unterzieht, muss man grundsätzlich für zwei Wochen in Quarantäne.

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, hat er zwar einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Allerdings gibt es für solche Arbeitsverhinderungen, die der Arbeitnehmer selbst herbeigeführt hat oder die er hätte vermeiden können, keine Lohnfortzahlung. Wer wissentlich die Arbeitsverhinderung selbst herbeigeführt hat – wie etwa Urlaub in einem Risikogebiet – nimmt die anschließende Quarantäne in Kauf. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht daher nicht.

Es ist aber aktuell noch nicht rechtlich abschließend geklärt, ob im Fall einer wissentlichen und vermeidbaren Herbeiführung einer Rückkehrquarantäne dem Arbeitnehmer wenigstens ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz zusteht. Allerdings ist eher davon auszugehen, dass ein Anspruch ausscheidet, da der Arbeitnehmer trotz anschließender Quarantänepflicht bewusst in das Risikogebiet gereist ist. Jedenfalls dann, wenn auch die Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten nicht gegeben ist.

Und wie ist die Rechtslage, wenn der Urlaubsort plötzlich zum Risikogebiet wird?

In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer mit seiner Reise natürlich nicht schuldhaft gehandelt und er hätte für den Zeitraum in behördlich angeordneter Quarantäne einen Lohnfortzahlungsanspruch. Da dem Arbeitnehmer auch ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht, leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kann sich diese dann wieder von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser wissentlich in ein Risikogebiet eingereist ist?

Zwar könnte man dem Arbeitnehmer vorwerfen, dass dieser wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist und somit gegen seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten verstoßen hat. Aber eine Abmahnung ist – wenn überhaupt – hier zunächst das vorrangige Sanktionsmittel. Eine sofortige Kündigung wäre nicht angebracht und vermutlich auch nicht wirksam.

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Photo by Sean O. on Unsplash

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