Arbeitsunfall beim Skifahren?

Für viele Unternehmen ist eine gute Kundenbeziehung sehr wichtig und wird über Jahre großzügig gepflegt. Ein Unternehmen lud zur Stärkung der bestehenden Beziehung, einige seiner Kunden zum Skifahren in Colorado, USA ein. Derartige Reisen hatte das Unternehmen häufig zum selben Zweck durchgeführt. Der Geschäftsführer zog sich während der Reise im amerikanischen Gebirge eine schwere Verletzung am Oberschenkel zu, die auch in den Vereinigten Staaten operativ versorgt werden musste. Dies führte zu der Frage, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte.

Das Hessische Landessozialgericht hatte das Vorliegen einer Dienstreise verneint. Beim Skifahren liege es nach Aussage des Gerichts in der Natur der Sache, dass bei der Abfahrt eine Unterhaltung oder ein geschäftlicher Austausch nicht möglich sei. Einen lückenlosen Versicherungsschutz in Bezug auf Dienst- und Geschäftsreisen gibt es gerade nicht. Abgesehen davon, dass der Einladungsflyer keine Anhaltspunkte für betriebsbezogene Regelungen erkennen ließ, kommt es für die zu versichernde Tätigkeit allein auf die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit an.

Die versicherten Tätigkeiten müssen auf einer Dienstreise in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstreise stehen. Lediglich eine Reise dienstlich zu veranlassen, genüge den Anforderungen des Versicherungsschutzes nicht. Dadurch dass das die Reisenden sich zum Frühstück und zum Abendessen trafen und ggf. zufällig in einer Berghütte zur Pause, kann nicht von einer Dienstreise gesprochen werden, sogar wenn es zu geschäftlichem Kontakt bereits vor einer Skiabfahrt käme, so das Sozialgericht (14.08.2020 – L 9 U 188/18). Insbesondere gilt dies, wenn – wie im vorliegenden Sachverhalt – der Unfall sich dadurch ereignet hat, dass die Skiers des Opfers sich beim Umsetzen verkantet hatten. Das Skifahren sei zudem offenkundig keine Pflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass die Skireise unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen müsse, so war die Reise nicht derart ausgestaltet, dass es z.B. ein Programm gab, aus dem dienstliche Themen hervorgehen. Im vorliegenden Fall stand lediglich das Skireisen bzw. der Freizeitgedanke im Vordergrund.

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Photo by Alex Lange on Unsplash

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