Audi Abgasskandal: 3.0 TDI Motoren

Neue Urteile des OLG Koblenz bestätigen Erfolgsaussichten für Audifahrer, die vom Abgasskandal betroffen sind. Die Vielzahl der verbraucherfreundlichen Urteile bestätigt: Die Zeit zu handeln ist Jetzt.

Nachdem bereits viele Landgerichte die Audi AG zu Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in den 3.0 TDI Motoren mit der Abgasnorm 6 verurteilt haben, wurde Audi verschiedenen Pressemitteilungen zur Folge nun vom OLG Koblenz am 05.06.2020 verurteilt. Betroffenes Fahrzeug war hier ein Audi SQ5 mit einem EA 897evo Motor.

Für eine Vielzahl der Fahrzeuge mit dem Motor EA897 liegen Rückrufe seit dem Jahre 2018 vor, sodass nun – nach dem Urteil des BGH zum EA 189 Motor der Volkswagen AG und dem oben erwähnten Urteil des OLG Koblenz – die Zeit zum Handeln gekommen ist, da Ansprüche mit hoher Erfolgsaussicht durchgesetzt werden können.

Im letzten Jahr veröffentlichte das Handelsblatt zudem die Bescheide des KBA (Kraftfahrtbundesamt) bezüglich der genannten 3.0 TDI Motoren mit der Bezeichnung EA897.

Zusammengefasst geht es dabei um Abschalteinrichtungen, die bei dem Fahrzeug Folgendes auslösen:

Wenn das Fahrzeug auf den Prüfstand fährt, wird durch eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem eine Drosselung des Stickoxid-Ausstoßes betrieben. Diese führt dazu, dass die vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte von 80 Milligramm pro Kilometer eingehalten werden. Wenn das Fahrzeug aber im realen Straßenbetrieb ist, schaltet die Einrichtung automatisch wieder in den Sparmodus und stößt viel mehr Stickoxide aus als eben auf dem Prüfstand verzeichnet.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Bescheid des KBA den oben genannten Audi SQ5 und Q5, 3.0 TDI betreffend.

Ausführlich heißt es hierzu die Strategie A betreffend in dem Bescheid des KBA:

„…
Mit der Strategie A enthält das Motorsteuergerät eine Abschalteinrichtung. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Wird die Aufheizstrategie (Strategie A) abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten.

Solche Abschalteinrichtungen sind nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nr.715/2007 unzulässig. Sie sind dann zulässig, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, Buchstaben a)-c) der VO (EG) Nr. 715/2007 genannten Gründe vorliegen.

Gründe gemäß Buchstabe a) liegen nicht vor. Aus den Schaltkriterien lässt sich keine stichhaltige Begründung für einen Motorschutzgrund ableiten.

… Die Wirkung des Emissionskontrollsystems wird durch die Verwendung einer mit einer Prüfzykluserkennung einhergehenden Aufheizstrategie (Strategie A) außerhalb der Prüfbedingungen der VO (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der VO (EU) 692/2008 im unzulässigen Umfang verringert. Da Gründe gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, Buchstaben a)-c) der VO Nr. 715/2007 hierfür nicht erkannt werden, wird die Strategie A als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 betrachtet.

Das KBA geht demnach eindeutig von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus. Die genannte Strategie scheint auch nicht „zufällig“ in den Motor geraten zu sein, weshalb viele Landgerichte und nun auch das OLG Koblenz von einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung der Audi AG ausgehen und damit Schadensersatzansprüche der Kläger bejahen.

Da – wie erwähnt – auch der BGH in seinem Urteil vom 25.05.2020 von einer solchen Täuschung der Kunden ausgeht,

Amtliche Leitsätze:

  1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt. (Rn. 25)
    (BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, beck-online)

Damit sollten sich nun auch die betroffenen Audi-Kunden darüber informieren, inwiefern auch sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Audi haben.

Dies betrifft ebenso die mit den baugleichen Motoren ausgestatten Porsche Macan, Cayenne und Panamera.

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Photo by Ivan Cortez on Unsplash

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