BAG: Weitere Krankheit führt nicht automatisch zu erneuter Lohnfortzahlung

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Nach einer Knie-OP oder bei einer Grippe können Arbeitnehmer schnell über einen längeren Zeitraum flachliegen. Zur Entgeltfortzahlung ist der Arbeitgeber dann für die ersten sechs Wochen der Krankheit verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer wieder in der Lage zu arbeiten und erkrankt danach erneut, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen.

Allerdings verlängert sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 25.05.2016 entschied. Der neue Anspruch entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet ist und danach eine andere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt. Den Beweis dafür, dass tatsächlich eine neue Krankheit vorliegt, muss der Arbeitnehmer liefern.

Jedoch muss der Arbeitnehmer die erste Krankheit auch auskuriert haben, damit ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nachweisen muss dies der Arbeitnehmer.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Eine Altenpflegerin aus Niedersachsen hatte geklagt. Die Klägerin war zunächst drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Einen Tag nach Ablauf ihrer Krankschreibung wurde sie wegen einer anstehenden Gebärmutteroperation erneut krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber verweigerte weitere Lohnfortzahlungen mit dem Argument, dass keine neue Erkrankung vorläge.

Die Altenpflegerin klagte daraufhin gegen ihren Arbeitgeber wegen des Verlustes von rund 3.640 Euro und erhielt in erster Instanz vom Arbeitsgericht recht, die zweite und schließlich auch die dritte Instanz beim Bundesarbeitsgericht teilten jedoch die Meinung des Arbeitgebers. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien hier nahtlos ineinander übergegangen. Bei einem solchen „engen zeitlichen Zusammenhang“ der Bescheinigungen müsse die Arbeitnehmerin nachweisen, dass die erste Erkrankung bereits auskuriert war, bevor die zweite Krankheit begann. Die Klägerin habe aber nicht ausreichend beweisen können, dass ihre ursprüngliche Erkrankung ausgeheilt war. So nahm sie beispielsweise weiterhin entsprechende Medikamente gegen die psychische Erkrankung ein und sie hatte sich zudem für eine psychische Behandlung angemeldet.

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