BVerwG-Urteil: Auch Betreiber von Facebook-Fanpages können bei Verstößen belangt werden

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Datenschutzbehörden dürfen Betreiber von gewerblichen Facebook-Seiten bei schweren Verstößen dazu verpflichten, die Seiten abzuschalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig vergangene Woche entschieden. Auch wenn Facebook selbst ein Adressat für die Beschwerden sein könnte, dürften die Datenschützer aus Gründen der Effektivität auch die Seitenbetreiber in die Pflicht nehmen.

Eine Facebook-Fanpage ist eine „Mini-Webseite“ innerhalb von Facebook, die für Organisationen, Unternehmen oder Künstler angelegt wird, um mit Kunden oder Fans in Kontakt zu treten. Die Präsenz auf Facebook und ähnlichen sozialen Medien ist für viele ein kostengünstiger und einfacher Weg zur erfolgreichen Pflege der Kundenbeziehungen.

Das Verfahren beschäftigt die Justiz nun schon über einen sehr langen Zeitraum. Die umfangreiche Datensammlung durch Facebook ist Datenschützern nämlich nicht erst seit gestern ein Dorn im Auge. Es begann 2011 als das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung ihrer Fanpage bei Facebook forderte. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden.

Dagegen wehrte sich die Wirtschaftsakademie und war damit in den Vorinstanzen auch erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) meinte, sie sei nicht datenschutzrechtlich verantwortlich, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe.

Dagegen wandte sich die ULD in dem Revisionsverfahren. Auf Vorlage des BVerwG entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Juni 2018, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist, da er durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher ermögliche. Der EuGH hat den eigentlichen Fall wieder an das BVerwG zurückgegeben.

Wie das BVerwG jetzt entschieden hat: Das ULD habe nicht gegen Facebook vorgehen müssen, „weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre“, schreibt das BVerwG. „Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar“, weil dem ULD keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offenstehe.

Welche Strafe droht dem Betreiber einer Fanpage?
Als Betreiber kann man verpflichtet werden, die Seite abzuschalten. Auch zu rechnen sind dann mit Kosten aus Abmahnungen von Mitbewerbern, klagebefugten Organisationen oder betroffenen Nutzern.

Solltest Du als Betreiber die Facebook-Fanpage jetzt lieber abschalten?
Nein – noch besteht kein Grund zur Panik. Das Risiko einer Abmahnung ist noch sehr gering, da das BVerwG den Fall an das zuständige OVG Schleswig zurückgegeben hat und die Entscheidung damit noch nicht endgültig ist. Das OVG Schleswig wird nun zunächst klären müssen, ob Fanpages tatsächlich gegen das Datenschutzrecht verstoßen und keine anderen Abhilfemöglichkeiten bestehen.

Bei weiteren Unsicherheiten oder Fragen zu Deiner Facebook-Fanpage sind wir jederzeit für Dich über den Chat erreichbar.

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