Corona als Kündigungsgrund – Ist das möglich?

Ganze Betriebe stehen still und ein Großteil der Menschen kann nicht zur Arbeit. Aufträge und Einnahmen bleiben aus. Durch den Corona-Virus und die damit einhergehenden verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen haben viele Arbeitnehmer nun Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Wir klären auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine „coronabedingte“ Kündigung möglich wäre.

Vorab ist bereits zu erwähnen, dass im Falle des Ausspruches einer Kündigung grundsätzlich immer der Ultima Ratio Grundsatz gilt, was bedeutet, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das letzte Mittel sein muss, auf das dein Arbeitgeber zurückgreifen darf.

Fristlose Kündigung

In der Regel ist eine fristlose Kündigung, egal ob ohne oder mit Grund, nicht möglich, wenn nicht zuvor eine Abmahnung erteilt wurde. Erst danach kann gekündigt werden, ohne dass eine Frist eingehalten werden müsste.

Zudem ist eine fristlose Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht. Wirtschaftliche Nachteile oder eine vorübergehende Schließung des Betriebs berechtigen Deinen Arbeitgeber daher nicht zu einer fristlosen Kündigung.

Kleinbetrieb

Für eine Kündigung ist zunächst ausschlaggebend, ob Du bei einem Kleinbetrieb oder einem größeren Betrieb arbeitest.

Ein Betrieb gilt als Kleinbetrieb, wenn dort regelmäßig zehn Arbeitnehmer oder weniger in Vollzeit beschäftigt sind. Eine ordentliche Kündigung ist dann meist rechtlich kein großes Problem, dein Arbeitgeber kann dir jederzeit ordentlich kündigen. Also auch bei wirtschaftlichen Einbußen durch die Corona-Krise. Eine Ausnahme gilt nur bei Willkür oder dann, wenn mit der Kündigung etwa gegen einen Diskriminierungstatbestand des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen wird. So ist beispielsweise auch eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin unwirksam. Um zu prüfen ob die Kündigung wirksam ist, kommt es auf den Einzelfall an.

Betriebsbedingte Kündigung

Wenn Dein Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, und Du bereits seit sechs Monaten in diesem Betrieb beschäftigt bist, sind die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung höher.

Dein Arbeitgeber müsste begründen und nachweisen, dass aufgrund der Corona-Pandemie ein bzw. mehrere Arbeitsplätze permanent wegfallen. Es müsste also insbesondere auch der Aspekt der Dauerhaftigkeit durch den Arbeitgeber zu begründen sein. Gelingt ihm dies nicht, dürfte die Kündigung unwirksam sein. Im Augenblick ist es immerhin noch nicht ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftliche Lage deines Arbeitgebers in wenigen Wochen deutlich verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Zusicherungen der Bundesregierung, Maßnahmen zu treffen um die Unternehmer zu entlasten.

Doch selbst wenn dies deinem Arbeitgeber gelingen sollte, müsste er zusätzlich noch die konkreten Auswirkungen auf deinen betreffenden Arbeitsplatz darlegen und schlussendlich noch die Sozialauswahl beachten. Bei der Sozialauswahl geht es darum, ob Du schutzwürdiger bist als deine Kollegen. Beachtet werden insbesondere das Alter, die Betriebszugehörigkeit und soziale Verpflichtungen wie Unterhaltspflichten.

Verhaltensbedingte Kündigung

Dein Arbeitgeber könnte etwa eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, weil Du Kontakt mit einer Person hattest, die sich mit dem Corona-Virus infiziert hat, und Du diese Tatsache nicht Deinem Arbeitgeber gemeldet hast und trotzdem zur Arbeit gekommen bist. In so einem Fall hättest Du natürlich nicht nur deine Kollegen sondern gegebenenfalls auch die Funktionsfähigkeit des ganzen Betriebes gefährdet.

Allerdings sollte hier eine Abmahnung noch das milderes Mittel darstellen und eine Interessenabwägung angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung dieses Fehlverhaltens wohl eher zu deinen Gunsten ausgehen.

Schlussendlich ist natürlich auch hier immer eine Betrachtung des genauen Einzelfalles notwendig.

Krankheitsbedingte Kündigung

Selbst wenn Du tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert und daher krank bist, brauchst Du nun keinen Nachteil befürchten. Die Krankheitszeit beträgt regelmäßig nur zwei Wochen und rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.

Was sollte man tun, wenn man eine Kündigung bekommen hat?

Solltest Du bereits aufgrund der Corona-Krise eine Kündigung erhalten haben, solltest Du diese nicht einfach so hinnehmen, sondern sie in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen. Aber Achtung: Selbst in Zeiten von Corona gilt, dass eine Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen muss. Andernfalls wird die Kündigung irreversibel wirksam.

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