Die 10 populärsten Irrtümer im Straßenverkehr

Schimpfen, Fuchteln, Hupen – An kaum einem Ort wird so viel geflucht wie im Auto. Nicht selten liegt das an den anderen Verkehrsteilnehmern. Dabei gibt es für fast jede Situation in der Straßenverkehrsordnung das passende Gesetz. Trotzdem halten sich einige beliebte Irrtümer. Doch wann ist man tatsächlich im Recht und wann bewegt man sich im Dschungel der verkehrsrechtlichen Vorschriften eher auf dünnem Eis?

1. Immer an der langen Spur anstellen.

Dieser Irrtum sorgt regelmäßig für zahlreiche Staus und Unfälle. Bei einer Straßeneinengung müssen sich Autofahrer im Reißverschlusssystem einfädeln. Der vermeintliche Rüpel, der bis zum Ende der Spur vorfährt und sich dann einordnet, muss nicht nur reingelassen werden, er handelt sogar genau richtig. Wer sich hinten anstellt, verursacht Staus.

2. Auf der Autobahn gilt ein Mindesttempo von 60 km/h.

Zwar stimmt es, dass nur Fahrzeuge die Autobahn benutzen dürfen, die bauartbedingt mindestens 60 km/h erreichen können. In Deutschland gibt es aber keine generelle Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen. Sollten Sie aber grundlos langsam Fahren und dadurch den Verkehr behindern, verstoßen Sie gegen die Straßenverkehrsordnung.

3. „Wenn`s hinten kracht, gibt´s vorne Geld.“

Der Hintermann ist bei einem Auffahrunfall immer schuld, schließlich muss er ja den richtigen Abstand einhalten, oder? Ganz so einfach ist es nicht. Zwar gilt in einer solchen Situation der „Anscheinsbeweis“ d.h., wer auffährt, muss beweisen, dass er nicht schuld ist. Wenn aber ein anderer Autofahrer beim Spurwechsel spontan abbremst, trifft ihn die Schuld, wenn ihm jemand auffährt. Zeugen sind bei solchen Unfällen wichtig, um den Sachverhalt aufzuklären.

4. Beim Grünpfeil darf man sofort rechts abbiegen.

Das Schild mit dem Grünpfeil ist nicht mit dem grünen Leuchtpfeil der Ampel gleichzusetzen. Fußgänger oder kreuzender Verkehr sind trotzdem zu beachten. Ist die Ampel rot, muss der Fahrer zunächst anhalten und darf sich dann in die Straße vortasten. Das Zeichen ist somit eher mit einem Stoppschild vergleichbar.

5. Rettungsgasse erst bei Blaulicht bilden.

Das ist falsch. Die Rettungsgasse muss bei mehrspurigen Außerortsstraßen und Autobahnen bereits dann gebildet werden, wenn der Verkehr Schrittgeschwindigkeit erreicht. Richtig ist, die Rettungsgasse bei Stau oder stockendem Verkehr frühzeitig zu bilden, nicht erst, wenn Sie das Blaulicht hinter sich im Rückspiegel sehen.

6. Nach einem Unfall genügt es, einen Zettel zu hinterlassen.

Bei einem kleinen Kratzer sollte es doch ausreichen einen Zettel mit dem Namen und der Anschrift hinter die Windschutzscheibe zu klemmen, oder?

Grundsätzlich gilt: Wer an einem Unfall beteiligt ist, für den besteht die Pflicht am Unfallort zu verbleiben. Dies soll sicherstellen, dass der Unfallhergang aufgeklärt und die Unfallbeteiligten festgestellt werden können. Selbst, wenn es sich nur um einen Kratzer handelt.

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht nicht nur eine Straftat, sondern verliert auch seinen Versicherungsschutz.

7. Hupen als Verständigungsmittel.

Für manche Autofahrer scheint Hupen zur ganz normalen Kommunikation im Straßenverkehr zu gehören: Die Ampel schaltet endlich auf Grün, aber der Fahrer vor einem scheint es noch nicht bemerkt zu haben. Also wird laut gehupt. Wenn die Polizei ein derartiges Fehlverhalten bemerkt, werden Sie aber unverzüglich zur Kasse gebeten.

Denn grundsätzlich gilt, dass die Hupe nur betätigt werden darf, um auf eine Gefahr aufmerksam zu machen oder einen Überholvorgang außerorts zu verdeutlichen.

8. Lichthupe als Gruß oder Blitzer-Warnung.

Auch beim Einsatz der Lichthupe pflegen viele Autofahrer einen recht lockeren Umgang und setzen sie beispielsweise als Gruß oder Blitzer-Warnung ein. Allerdings hat die Lichthupe die gleiche Funktion wie die akustische Hupe – Warnung vor Gefahren, Anzeige eines Überholvorgangs außerorts – und darf auch nur für diese benutzt werden. Jede anderweitige Nutzung stellt einen Missbrauch des Warnzeichens und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

9. Wenn das Auto steht, ist das Handy erlaubt.

An der roten Ampel schnell mal das Handy nehmen, um eine Nachricht zu beantworten? Das sollten Sie lieber nicht tun. Denn der Motor muss vom Fahrer ausgeschaltet werden, bevor dieser zum Handy greifen darf. Andernfalls droht ein Bußgeld.

10. Man darf die Musik so laut aufdrehen, wie man möchte.

Rein ins Auto – Musik an. Sei es zum Entspannen oder um bei Laune zu bleiben. Aber wie laut darf die Musik im Auto denn sein? Die Straßenverkehrsordnung sieht keine konkrete Dezibelgrenze vor. Aber kann der Fahrer durch die laute Musik zum Beispiel einen kreuzenden Krankenwagen nicht mehr wahrnehmen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Sogar das Fahren mit Kopfhörern ist nicht verboten. Aber eben auch hier nur so laut, dass das Hörvermögen nicht beeinträchtigt wird.

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Foto von Joey Lu von Pexels

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