Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Mietverhältnis – Das müssen Vermieter und Mieter wissen

Obwohl die durch Corona bedingten Maßnahmen, wie Kontaktverbote, immer weiter gelockert werden und es teilweise so scheint, als wäre wieder Normalität eingekehrt, fragen sich viele Mieter und Vermieter, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie noch immer auf ihren Mietvertrag hat. Im Vordergrund steht die Frage, ob Mieter trotz Corona ihre Miete zahlen müssen. Klare Antwort: Ja. Wer die Mietzahlungen unterlässt, gerät in Verzug. Dies ist grundsätzlich ein Grund für den Vermieter, den Mietvertrag zu kündigen. Allerdings wurde am 27. März 2020 ein bundesweites Gesetz eingeführt, das den Mieter schützen soll, wenn er aufgrund coronabedingter, finanzieller Umstände nicht in der Lage ist, seine Miete fristgemäß zu entrichten.

Private Mieter – Kündigungsschutz trotz und mit Corona

Private Mieter genießen auch ohne Corona einen besonderen Mieterschutz. Bei einer Kündigung durch den Vermieter bedarf es immer eines besonderen Grundes, zum Beispiel einer unterlassenen Mietzahlung über mehr als zwei Monate. Dieser Kündigungsschutz wurde im vergangenen März coronabedingt vom Gesetzgeber erweitert (Art. 240 § 2 EGBGB).
Wenn der Mieter aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten ist, konnten unterlassene bzw. unvollständige Mietzahlungen zwischen dem 1. April und dem 30. Juni eine ordentliche oder fristlose Kündigung durch den Vermieter nicht rechtfertigen. Sonstige Kündigungsgründe, wie Eigenbedarf, wurden von dieser Regelung nicht berührt.

Ab dem 1. Juli 2020 gilt jetzt: Der Mieter muss seine Miete wieder pünktlich zahlen, sonst droht die Kündigung. Auf den Grund, warum der Mieter nicht zahlen kann, kommt es dann nicht mehr an.

Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung ist bisher nicht in Sicht, wird aber insbesondere von der SPD-Bundestagsfraktion, dem Deutschen Mieterbund und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen gefordert.

Gewerbliche Mieter – mehr Schutz in der Krise

Gewerblichen Mietern kann ohne Corona grundsätzlich schon gekündigt werden, wenn sie nur einen einzigen Monat in Mietrückstand sind. Damit Selbstständige und Unternehmen ihre Geschäftsräume oder Flächen als Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit nicht verlieren, konnte auch ihnen nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Pandemie plötzlich weniger oder gar kein Einkommen mehr hatten und deshalb die Miete vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr zahlen konnten.

Private wie auch gewerbliche Mieter haben nun zwei Jahre – bis zum 30. Juni 2022 – Zeit die ausgelassenen Mietzahlungen nachzuzahlen.

Offen bleibt noch, ob gewerbliche Mieter verpflichtet sind, die Miete zu entrichten, obwohl die Öffnung ihrer Laden- bzw. Verkaufsfläche behördlich untersagt waren. Grundsätzlich trägt der Gewerbemieter das Verwendungsrisiko für die Mietsache.

Was nun?

Wenn Sie aufgrund einer durch Corona bedingten finanziellen Notlage auch ab dem 1. Juli 2020 nicht in der Lage sind, die Miete zu zahlen, wenden Sie sich an Ihren Vermieter und bitten um eine Stundung der Mietzahlungen oder um eine Ratenzahlung. Darauf haben Sie zwar keinen Anspruch, viele Vermieter lassen sich aus Kulanz dennoch auf eine Stundung oder Ratenzahlung ein.
Wenn eine solche Vereinbarung nicht in Frage kommt, können Sie ggf. Wohngeld beantragen. Dieses ist an das Einkommen geknüpft, das sich in den nächsten 12 Monaten erwarten lässt. Im Gegensatz zur Sozialhilfe ist die Auszahlung von Wohngeld nicht an besondere Auflagen geknüpft und kann bei einigen Wohngeldämtern auch telefonisch oder per Mail beantragt werden.

Good to know – das sollten Sie wissen

Die Erkrankung eines Nachbarn oder Mitbewohners mit Covid-19 rechtfertigt keine Minderung der Miete, denn diese stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Eine angemessene Mietminderung ist jedoch gerechtfertigt, wenn es zu Engpässen bei der Versorgung mit Energie oder Wasser kommt.

Wenn Sie Ihre Wohnung gekündigt haben, nunmehr aber wegen einer Covid-19-Erkrankung unter Quarantäne stehen, kann der Vermieter nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Wohnung räumen. Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers.

Der Vermieter darf darüber hinaus die Wohnung des Mieters nur betreten, wenn er daran ein besonderes Interesse hat. Bei notwendigen Reparaturen (z.B. Rohrbrüchen) muss der Mieter dem Vermieter Zugang zur Wohnung gewähren.

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Bild von Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay

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