Quarantäne wegen Corona-Virus: Was ist rechtlich zu beachten?

Um die Menschen vor dem Corona-Virus zu schützen und eine Ausbreitung zu verhindern, werden Personen, die krank sind oder unter dem Verdacht stehen, sich angesteckt zu haben, isoliert. Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Was passiert, wenn ich der Anordnung zur Quarantäne nicht nachkomme?

Wird die Anordnung einer Behörde, die Wohnung nicht zu verlassen, ignoriert, stellt das eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Die Quarantäne kann auch zwangsweise durchgesetzt werden, wenn eine infizierte Person der Anweisung nicht nachtkommt. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Allerdings bedarf es hierfür einer richterlichen Anordnung.

Darf ich, wenn ich unter Quarantäne stehe, Pakete und Postsendungen annehmen?

Pakete und schriftliche Mitteilungen, eingehende wie auch ausgehende, können im Beisein des Betroffenen geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies als Sicherheitsmaßnahme erforderlich ist.

Sollten Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern eintreffen, dürfen diese weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist.

Denn wer denkt, er könne sich auf seine Grundrechte berufen, der irrt: Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG) gelten im Quarantänefall nur eingeschränkt.

Bekomme ich weiterhin Lohn?

Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Im Falle der vorsorglichen Quarantäne-Anordnung muss der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen weiter bezahlen. Betroffene erhalten dann eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Für den Arbeitgeber greift § 56 Infektionsschutzgesetz, welcher besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Ab der siebten Woche erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Bekomme ich als Selbständiger eine Entschädigung vom Staat?

Ja, wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung. Rechtsgrundlage ist auch hier das Infektionsschutzgesetz. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben in angemessener Höhe erstattet werden.

Ihren Antrag auf Entschädigung können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen.

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Foto: © Pixabay/Coronal Borealis Studio

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