Reiseveranstalter muss Geld bei Eigenstorno zurückerstatten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt selbst storniert.

Damit ist die lang umstrittene Rechtsfrage nun endlich zugunsten der Reisenden entschieden. Die Reiseveranstalter hatten teilweise den Standpunkt vertreten, dass im Falle, dass der Reisende die Reise selbst aus Angst vor Corona storniert, Stornierungsgebühren anfallen würden. Dies sah das Amtsgericht Frankfurt anders:

Reisende konnten Ihre Reise kostenlos selbst stornieren, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18)).

Bei Eigenstorno muss der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurückerstatten

Im zugrundeliegenden Verfahren stornierte der Kläger am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Ischia (Italien). Die beklagte Reiseveranstalterin akzeptierte die Stornierung, erhob hierfür jedoch anteilige, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kosten.

Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob – vertreten durch seinen Rechtsanwalt – Klage mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzuzahlen hätte.

Eine Reisewarnung muss nicht vorgelegen haben

Hierfür komme es lediglich darauf an, welche Umstände zum Zeitpunkt der Reise tatsächlich vorlagen, unabhängig davon, wann der Rücktritt erklärt worden sei. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Grundsätzlich seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.

Im Ergebnis können also alle Reisenden, die ihre Reise selbst storniert haben, den gesamten Reisepreis zurückfordern.

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Foto by G.Tbov/Shutterstock

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