Unfall mit Sommerreifen – Zahlt die Versicherung?

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Im November können Autofahrer, die noch keine Sommerreifen aufgezogen haben, plötzlich von Schnee und Glätte kalt erwischt werden. In Deutschland gilt grundsätzlich eine Winterreifenpflicht. Einen festen Termin, bis wann die Reifen spätestens aufgezogen sein sollten, schreibt die Straßenverkehrsordnung allerdings nicht vor. Pflicht sind Winterreifen nur bei schlechten Straßenverhältnissen, etwa bei Schnee, Eis und Reifglätte. Ein guter Maßstab, ab wann man Winterreifen aufziehen sollte, bietet die sogenannte O-bis-O-Regel. Sie besagt, dass die Winterreifen von Oktober bis Ostern aufgezogen sein sollten.

Wer bei schlechten Straßenverhältnissen trotzdem ohne Winterreifen unterwegs ist und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Der Gesetzgeber darf sogar doppelt zur Kasse bitten: Wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind, muss nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter ein Bußgeld zahlen.

Ist das Fahrzeug in der Winterzeit nicht mit den richtigen Reifen ausgestattet, riskiert der Autohalter aber nicht nur Geldbußen, sondern auch den Versicherungsschutz. Allerdings kommt es, wie so oft, darauf an!

Kann Dir die Versicherung in einem konkreten Fall grobe Fahrlässigkeit anlasten, kann das zur teilweisen bis vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Die Nutzung von Sommerreifen ist als grob fahrlässig zu werten, wenn winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Solche liegen allerdings nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim dann nicht vor, wenn sich lediglich an Brücken oder anderen kältegefährdenden Stellen Glätte bildet. Dies würde nicht ausreichen, um von durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen auszugehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden kam es auf einer Brücke zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß. Beide Fahrzeuge hatten einen Totalschaden. Die Kfz-Versicherung des Pkw-Fahrers regulierte zwar den Schaden, machte aber klageweise einen Rückzahlungsanspruch geltend: Der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass der Versicherungsnehmer keine Winterreifen aufgezogen habe und dann bei Eisglätte ins Schleudern gekommen sei.

Das Amtsgericht wies die Klage ab: Im Stadtgebiet Mannheim seien am Unfalltag die Straßen weitgehend schnee- und eisfrei gewesen, allenfalls partiell sei mit Glätte zu rechnen gewesen. Daher könne nicht von winterlichen Straßenverhältnissen ausgegangen werden, die es zwingend erfordert hätten, Winterreifen aufzuziehen.

Sollte Deine Versicherung eine Schadensregulierung im Einzelfall verweigern oder geleisteten Schadensersatz von Dir zurückfordern, sollte geprüft werden, ob und wie Du Dich wehren kannst. Wir helfen Dir gerne bei sämtlichen versicherungsrechtlichen Problemen.

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