Urlaub auf Balkonien – Knigge für die Mietwohnung

Urlaube werden abgesagt und Reisen gecancelt. Aufgrund der Covid-19 Pandemie werden wir unsere freien Sommertage dieses Jahr wohl auf Balkonien verbringen müssen. Das Gute daran: Es müssen keine Liegestühle am frühen Morgen mit einem Handtuch reserviert werden und das Urlaubsziel ist günstig, umweltfreundlich und in weniger als 30 Sekunden zu erreichen. Dazu ein Glas Bier oder Wein und ein paar Freunde, die zum Grillen vorbeikommen, und der Urlaub ist nahezu perfekt.

Doch des einen Freud’ ist des anderen Leid: So manche Nutzungen können schnell zum Unmut von Vermieter oder Nachbar führen, denn die Quadratmeter an der Frischluft laden zu allerlei Aktivitäten ein. Was ist also auf Balkonien erlaubt?

Wie darf der Balkon dekoriert werden?

Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme darf der Mieter selbstverständlich aufstellen.
Bei individuellen Umgestaltungen kommt der Mieter ohne die Zustimmung des Vermieters allerdings sehr schnell an seine kreativen Grenzen. Die Grundregel bei der Umgestaltung des Balkons lautet: Sobald durch die Maßnahme in die Bausubstanz des Gebäudes eingegriffen wird oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig gestört wird, muss dies vorab vom Vermieter genehmigt werden.

Darf man eine Markise am Balkon anbringen?

Besonders bei direkter Sonneinstrahlung um die Mittagszeit kann eine Markise von Vorteil sein. Die Anbringung erfordert allerdings eine bauliche Veränderung, da für die Montage einer Markise meist die Verschraubung am darüber liegenden Balkon erforderlich ist. Daher ist auch hier die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München darf diese aber nicht willkürlich versagt werden, denn „der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohnanspruch des Mieters.“

Darf ein Sichtschutz angebracht werden?

Auch die neugierigen Blicke der Nachbarn können schnell unangenehm werden. Die Anbringung eines Sichtschutzes an der Balkonbrüstung ist in der Regel zulässig, solange er nur bis zur Höhe des Handlaufs geht. Dagegen ist es unzulässig einen Vorhang anzubringen, der den gesamten Balkon nach außen hin abschließt. Denn es sei völlig unüblich den Balkon in ein abgeschlossenes Zimmer bzw. in einen allseits umschlossenen Raum zu verwandeln.

Was darf auf dem Balkon oder der Terrasse gepflanzt werden?

Grundsätzlich darf der Mieter mit dem grünen Daumen nach eigenen Vorlieben die passenden Pflanzen auswählen und ihnen Asyl in Kübeln, Kästen oder Töpfen gewähren. Allerdings sollten Blumenkübel so ordnungsgemäß angebracht werden, dass sie auch heftige Sturmböen überstehen. Die Hobbygärtner sollten darauf achten, dass das Gießwasser nicht auf den darunterliegenden Balkon tropft und herabfallende Blätter keinen Abfluss verstopfen.

Darf auf dem Balkon geraucht werden?

Auf Balkonien ist das Rauchen bislang noch nicht verboten, denn laut Grundgesetz gehört dies zur Freiheit der Lebensführung. Allerdings gilt auch hier das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme. Entscheidend ist dabei insbesondere die Zahl der gerauchten Zigaretten am Tag und dem Empfinden eines durchschnittlichen Menschen. Nach einem Urteil des BGH kann der Raucher bei einer wesentlichen Beeinträchtigung verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen: Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

Darf der Mieter auf dem Balkon grillen?

Sonnenschein und Barbecue gehören für einige unweigerlich zusammen. Mieter müssen auch nicht auf den Grillspaß verzichten – jedenfalls so lange nichts Gegenteiliges im Mietvertrag geregelt ist. Wenn sich Mieter trotz Abmahnung nicht an dieses Verbot halten, können sie sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Außerdem muss darauf geachtet werden, dass kein Rauch in die Nachbarwohnung zieht. Die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, beschäftigt nicht nur Nachbarn seit geraumer Zeit: Auch Gerichte sind sich in ihrer Rechtsprechung sehr uneinig. Damit sind zeitliche Vorgaben, etwa, dass nur einmal im Monat gegrillt werden darf, reine Einzelfallentscheidungen.
Auch bei Grill-Partys auf dem Balkon gilt: Die Nachtruhe ab 22 Uhr muss auf jeden Fall eingehalten werden.

FKK auf Balkonien?

Eine Straftat ist nahtloses Sonnen auf dem Balkon jedenfalls nicht. Allerdings sollte sich dadurch auch niemand gestört fühlen. Wenn Dein Balkon für Nachbarn oder Passanten gut einsehbar ist, könnte schlimmstenfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Mit der Frage, ob durch Sonnenbaden auch eine Kündigung rechtmäßig ist, hat sich nur das Amtsgericht Merzig auseinandergesetzt: Nach ihm genügt es nicht, dass Nachbarn der anliegenden Häuser sich durch das Nacktbaden gestört fühlen. Der Hausfrieden beziehe sich nur auf die Bewohner des vom Mieter bewohnten Gebäudes. Diese hatten sich nicht beschwert.
Wer wiederrum gut einsehbar seinen Balkon als ausgelagertes Schlafzimmer benutzt, dem droht eine Abmahnung, wenn sich andere Mieter dadurch belästigt fühlen, so das AG Bonn.

Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns ganz einfach hier. Und wenn Sie zu spannenden und aktuellen Rechtsthemen nichts mehr verpassen möchten, dann können Sie hier unseren kostenlosen Newsletter abonnieren.

Foto: ©living4media/Piru-Pictures

Schreibe einen Kommentar