Urlaubsplanung während der Corona-Pandemie

Andere Länder zu bereisen war dieses Jahr aufgrund zahlreicher Reisebeschränkungen kaum möglich. Da ist es verständlich, dass Arbeitnehmer Ihre Urlaubstage lieber „für bessere Zeiten“ aufsparen wollen oder sogar für weitere mögliche Kita- und Schulschließungen. Wieder andere haben vielleicht den Wunsch sich den Urlaub einfach „auszahlen“ zu lassen.

Doch ist das überhaupt möglich?

Nein, es besteht keine Möglichkeit sich den Urlaub aufzusparen und einfach im nächsten Jahr zu nehmen. Zweck des Urlaubes ist die Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb muss der Urlaub auch im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs ist zwar nach dem Gesetz bis zum 31.03.2021 möglich, allerdings nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Damit ist auch grundsätzlich eine Auszahlung des Urlaubs nicht möglich. In Ausnahmefällen, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann Urlaubsanspruch vergütet werden. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis besteht keine Möglichkeit sich den Urlaub auszahlen zu lassen.

Aufforderung des Arbeitgebers

Der Urlaub verfällt aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr automatisch. Vielmehr erlischt der Urlaub am 31.12.2020 nur dann, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eindeutig und rechtzeitig mitteilen, dass sie noch Urlaubstage haben, und dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Arbeitgeber müssen auch nachweisen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann der Urlaub mit ins nächste Jahr genommen werden.

Kann ich meinen eingereichten Urlaub zurückziehen?

Nein. Es ist dabei auch egal, ob Sie eine gebuchte Reise nicht antreten können. Eine „Rückgabe“ eines bereits genehmigten Urlaubs ist arbeitsrechtlich nicht einseitig möglich.

Das gilt übrigens auch umgekehrt: Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einmal Urlaub gewährt, so kann er diesen grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bei Festhalten an dem Urlaub der Zusammenbruch des Unternehmens droht, wovon nur in seltenen Ausnahmefällen ausgegangen werden kann.

Und wie ist die Rechtslage, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor ich meinen Urlaub voll in Anspruch nehmen konnte?

Nur in diesem besonderen Fall können Sie sich ihren Urlaubsanspruch „auszahlen“ lassen. Statt bezahlter Freizeit können Sie dann den Gegenwert ihres Urlaubsanspruchs in Geld verlangen. Das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH übrigens auch, wenn Sie sterben und noch nicht genommene Urlaubstage haben. In diesem Fall können Ihre Erben von Ihrem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung des ungenutzten Urlaubs verlangen.

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Bild von Tumisu auf Pixabay

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